StB Verband Hessen_Ausgabe 4 2025_Eigener Auszug

www.steuerberaterverband-hessen.de · Verbandsnachrichten 108 · 3 | 2025

Steuerberaterverband

Hessen

Ihr Verbandsmagazin

Titelthema: Verborgene Baustellen der KI-Transformation – Was Kanzlei-

en im Blick haben sollten Leitartikel: Kreditrating verstehen, Chancen ge-

stalten – Beratungsimpulse für Steuerberater Berichte: Steuerberater-

tag, Taxarena, Mitgliederreise und Neues aus den Bezirksgruppen

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Praxisthemen | 63

Weltweiter Versicherungsschutz und keine Meldepflicht bei

Wiederaufnahme der Tätigkeit

Kein Verweis auf andere Tätigkeiten!

Die Empfehlung: Steuerberater sollten ihre individuelle Versor-

gungssituation prüfen und eine passende Berufsunfähigkeitsver-

sicherung als wichtigen Baustein ihrer persönlichen Risikoabsiche-

rung in Erwägung ziehen.

Sprechen Sie gerne hierzu Ihren HDI-Betreuer bzw. Unseren An-

sprechpartner des Verbandes, Thomas Becker, direkt an (thomas.

becker@hdi.de - 0172-6824868)

▶bAV-Praxis und KI richtig steuern

Praxistaugliche Lösungen, aktuelle bAV-Urteile und Ihre Fragen an Sachverständige

im Spannungsfeld von § 1 und § 102 StaRUG

Die Verantwortung in der Kanzlei wächst – fachlich, rechtlich und

menschlich. Immer häufiger erreichen uns als Sachverständige

konkrete Fragen von Steuerberatern und Lohnbuchhaltern: Was

tun bei fehlerhafter bAV? Wie KI sicher und sinnvoll einsetzen?

Und welche Bedeutung haben aktuelle bAV-Urteile für die eigene

Haftung?

Wir hören zu – und geben Antworten, die im Kanzleialltag wirk­

lich entlasten.

„Der Steuerberater hat gesagt …“

In der Praxis erleben wir es immer wieder: Unternehmer wenden

sich mit ihren Anliegen direkt an den Steuerberater – unabhängig

davon, ob es tatsächlich in dessen Aufgabenbereich fällt. Denn Ver-

trauen, Verantwortung und Erwartung liegen oft in einer Hand. Ge-

rade bei sensiblen Themen wie der betrieblichen Altersversorgung

oder dem Einsatz neuer Technologien wird der Steuerberater zur

ersten Anlaufstelle – und trägt die Last der richtigen Entscheidung.

Was wurde eigentlich geprüft – und mit welcher Grundlage?

Da es sich um ein 1A-Mandat handelt, reagiert der Steuerberater

meist schnell – oft aus Pflichtgefühl, manchmal aus Routine. Doch

was wurde dabei tatsächlich geprüft? Welche Unterlagen lagen

überhaupt vor? Und war die Anfrage im Kern nicht eher juristi-

scher, versicherungsrechtlicher oder arbeitsrechtlicher Natur? Die

Grenze zwischen gutem Service und stillschweigender Haftung

verschwimmt – mit potenziell weitreichenden Folgen.

Praxisfall 2024/ 2025 zeigt Verantwortlichkeiten auf.

Eine auf Arbeitsrecht spezialisierte Kanzlei begleitete 2024/2025

ein Verfahren vor dem Amtsgericht Kiel (Az. 3 Ca 990 d/24), in

dem der Arbeitgeber zur bAV-Leistung verurteilt wurde. Eine Revi-

sion wurde nicht eingelegt.

Sachverhalt

Vor über 40 Jahren sagte der Arbeitgeber eine arbeitgeberfinan-

zierte betriebliche Altersversorgung im Durchführungsweg der Di-

rektversicherung zu. Die arbeitsrechtliche Grundlage wurde durch

verbindliche Arbeitsrichtlinien geschaffen – mit dem Ziel, transpa-

rente Teilnahmebedingungen für alle Mitarbeitenden festzulegen.

Jeder Mitarbeiter sollte erkennen können, welche Voraussetzungen

erfüllt sein müssen, um an der Versorgung teilzuhaben.

Klage

Ein langjähriger Mitarbeiter schied nach über 20 Jahren Betriebs-

zugehörigkeit altersbedingt aus dem Unternehmen aus – ohne je-

mals eine betriebliche Altersversorgung erhalten zu haben. In der

Annahme, ihm stünde eine Leistung zu, erhob er daraufhin Klage

gegen seinen ehemaligen Arbeitgeber. Die zentrale Frage: Hatte er

trotz Unkenntnis der Arbeitsrichtlinien Anspruch auf die zugesagte

Versorgung?

Die Klage wurde zugelassen.

Verlauf des Gerichtsverfahrens

Zunächst lag die Beweislast beim Kläger (ehemaliger Mitarbeiter):

Er musste seinen Anspruch darlegen und belegen. Doch als ehe-

maliger Mitarbeiter hatte er keinen Zugriff mehr auf die ursprüng-

liche Versorgungsordnung – die zentrale Grundlage für die Einord-

nung in eine anspruchsberechtigte Gruppe.

Der Arbeitgeber wiederum argumentierte, der Kläger habe nie zur

förderfähigen Personengruppe gehört. Doch nach dem Nachweis-

gesetz ist er verpflichtet, alle wesentlichen vertraglichen Abspra-

chen so zu dokumentieren und zugänglich zu machen, dass Mitar-

beitende ihre Rechte wirksam geltend machen können – auch noch

nach Ende des Arbeitsverhältnisses.

Das Gericht sah in der fehlenden Zugänglichkeit eine Verletzung

dieser Pflicht und kehrte die Beweislast um: Nun musste der Ar-

beitgeber nachweisen, dass der Kläger nicht anspruchsberechtigt

war. Diese gerichtliche Auflage gilt als zumutbar – denn wenn ar-

beitsrechtliche Grundlagen sauber dokumentiert sind, lässt sich

der Nachweis mit geringem Aufwand erbringen.

Ergebnis

Der Arbeitgeber war nicht in der Lage – oder nicht bereit – die

arbeitsrechtliche Grundlage vorzulegen, aus der hervorgegangen

wäre, dass dem Kläger kein Anspruch auf eine betriebliche Alters-

versorgung zustand. Auf Nachfrage teilte er mit, dass die Origi-

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nalunterlagen nicht mehr auffindbar seien. Damit fehlte der ent-

scheidende Nachweis – mit der Folge, dass der Arbeitgeber zur

Leistung verurteilt wurde. Auf eine Revision verzichtete er.

Praxisrelevanz im Kanzleialltag

In der Buchhaltung gilt ein unumstößlicher Grundsatz: Keine Bu-

chung ohne Beleg – entsprechend den GoB. Fehlt ein Beleg, ist

dieser fehlerhaft oder rechtlich nicht belastbar, drohen nicht nur for-

male Probleme, sondern im schlimmsten Fall steuerliche Nachteile.

Das Finanzamt kann die Anerkennung der Betriebsausgabe verwei-

gern – mit direkter Auswirkung auf Gewinn und Steuerlast.Auch bei

der betrieblichen Altersversorgung handelt es sich um einen rechtli-

chen Akt – nicht bloß um den Abschluss einer Versicherung.

Genau deshalb müssen auch hier die „Belege“ geprüft werden:

Arbeitsrechtliche Grundlagen, Zusagen, Versorgungsordnungen.

Sind diese unvollständig oder fehlen sie, entsteht ein unkalkulier-

bares Risiko – für den Arbeitgeber und für den Steuerberater, der in

gutem Glauben mitgewirkt hat.

Praktische Lösung für Kanzlei und Mandant –

einfach, effektiv, haftungsreduzierend

Doch wie lässt sich diese komplexe Situation lösen – ohne zusätz-

lichen Personalaufwand, ohne zeitraubende Detailprüfungen in der

Kanzlei?

Die Antwort ist überraschend einfach: In der Praxis bewährt sich

ein standardisierter Risk-Check, durchgeführt von spezialisierten

Sachverständigen, Gutachtern und Verbänden.

Dieses Verfahren entlastet die Steuerkanzlei nachweislich, lagert

Haftungsrisiken aus und schafft zugleich eine belastbare Grund-

lage für die rechtssichere Bewertung der bAV – im Interesse von

Mandant und Berater.

Muss die Steuerkanzlei den Risk-Check selbst durchführen?

Nein – die Kanzlei ist nicht verpflichtet, den faktenbasierten Risk-

Check eigenständig durchzuführen. Sie kann sich hierfür qualifi-

zierter Dritter bedienen – etwa Sachverständiger oder anerkannter

Verbände – und damit sowohl die fachliche Prüfung als auch ei-

nen Teil der Haftung wirksam auslagern. Das entlastet intern und

schafft gleichzeitig Sicherheit gegenüber dem Mandanten.

Müssen bei der Auswahl des Dritten

bestimmte Vorgaben beachtet werden?

Jein. Grundsätzlich ist es ratsam, bei der Auswahl darauf zu achten,

dass der Dritte über besonderen Sachverstand verfügt und unab-

hängig agiert. So wird sichergestellt, dass die Ergebnisse fachlich

belastbar sind – und gleichzeitig eine spätere Inanspruchnahme

aufgrund vermuteter Interessenkonflikte vermieden wird. Unab-

hängigkeit schafft Vertrauen – und schützt Kanzlei und Mandant

gleichermaßen.

Wo finden Kanzleien geeignete

Sachverständige zur Unterstützung?

Sachverständige mit dem erforderlichen Fachwissen und der nöti-

gen Unabhängigkeit finden sich regelmäßig über die Industrie- und

Handelskammern (IHKs), Handwerkskammern (HWKs) sowie

über spezialisierte Branchenverbände. Besonders praxiserprobt

sind Experten, die über den Bundesverband der Sachverständigen

für das Versicherungswesen e.  V. (BVSV) vermittelt werden – mit

fundierter Expertise im Bereich der betrieblichen Altersversorgung,

risikoorientierter Prüfverfahren, Bausachverständigenverfahren

und Versicherungsfragen.

Welche Vorteile bringt der Einsatz eines

Sachverständigen als qualifizierter Dritter?

Der Einsatz eines unabhängigen Sachverständigen bietet der Steu-

erkanzlei gleich mehrere konkrete Vorteile:

1. Zeit- und Arbeitsersparnis: Die Kanzlei wird deutlich entlastet,

da Analyse und Dokumentation durch den Dritten erfolgen.

2. Haftungsreduktion: Durch die Einbindung eines neutralen Ex-

perten können Haftungsrisiken wirksam ausgelagert und poten-

zielle Fehlerquellen minimiert werden.

3. Transparente Darstellung: Die Ergebnisse werden in struktu-

rierten Sachverständigengutachten aufbereitet – in Wort und

Bild. So sind auch komplexe Sachverhalte klar, nachvollziehbar

und gegenüber Mandanten oder Dritten (z.  B. Gerichten oder

Behörden) leicht erklärbar.

Nachfolgend ein praktischer Beispielauszug zur Veranschauli-

chung eines genormten bAV-Risk-Checks:

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Reicht ein allgemeiner Hinweis bzgl. StaRUG noch aus?

Eine differenzierte Betrachtung für Steuerberater und

Wirtschaftsprüfer

Für Steuerberater gilt im Rahmen von § 102 StaRUG: Ein bloßer,

allgemeiner Hinweis auf mögliche wirtschaftliche Risiken des Man-

danten ist nicht mehr ausreichend. Vielmehr wird erwartet, dass

frühzeitig konkrete Indikatoren erkannt, benannt und dokumen-

tiert werden – insbesondere, wenn strukturelle Fehlentwicklungen

sichtbar sind, etwa im Bereich der betrieblichen Altersversorgung.

Ohne fundierte Bewertung droht nicht nur eine Verletzung der Hin-

weispflicht, sondern auch ein erhöhtes Haftungsrisiko.

Für Wirtschaftsprüfer wurden die Anforderungen im Zuge der

Neufassung des IDW PS 340 ebenfalls verschärft. Hier reicht ein

allgemeiner Vermerk im Prüfungsbericht nicht mehr aus. Vielmehr

ist gefordert, dass eine nachvollziehbare Entscheidungs- und In-

formationsgrundlage für die zuständigen Organe des geprüften

Unternehmens geschaffen wird. Es geht um Transparenz, Nach-

vollziehbarkeit und eine aktive Unterstützung bei der Risikoidentifi-

kation – nicht um formale Hinweise ohne Substanz.

„Es ist und bleibt das meist unterschätzte Gesetz bezüglich der Haf-

tung für unseren Berufsstand, da die Gesetzesbegründung weit über

den Gesetzesinhalt hinausgeht“, bestätigt Herr Joachim Schlimpert,

Wirtschaftsprüfer, Steuerberater und öffentlich bestellter Sachver-

ständiger.

Vorsicht beim Einsatz von Künstlicher Intelligenz (KI)

In der täglichen Kanzleipraxis halten KI-gestützte Systeme zuneh-

mend Einzug – etwa zur automatisierten Belegzuordnung, zur Prü-

fung von Unterlagen oder für Plausibilitätschecks. Auch im Bereich

der bAV kommt KI bereits zum Einsatz, etwa bei der Analyse von

Versorgungsordnungen oder Vertragsdokumenten. Ziel ist es, Zeit

zu sparen und Prozesse zu standardisieren.

Was dabei jedoch oft übersehen wird: Der Einsatz von KI erfordert

eine solide rechtliche und organisatorische Grundlage – insbe-

sondere bei sensiblen Daten und rechtlich wirksamen Vorgängen

wie der Belegprüfung in der bAV. So müssen Mitarbeitende häufig

speziell geschult, deren Qualifikation dokumentiert und zertifiziert

werden. In vielen Fällen sollte eine verantwortliche Person mit ver-

tieftem Fachwissen als „KI-Beauftragter“ fungieren – vergleichbar

mit dem Datenschutzbeauftragten nach DSGVO.

Rechtlicher Rahmen: EU-KI-Verordnung (AI Act)

Mit der im März 2024 verabschiedeten EU-KI-Verordnung (Ver-

ordnung über künstliche Intelligenz, „AI Act“) wurde ein rechtlich

verbindlicher Rahmen für den Einsatz von KI-Systemen geschaf-

fen. Sie unterteilt Anwendungen in Risikoklassen – von minimal bis

unzulässig – und schreibt bei „hochrisikobehafteten KI-Systemen“

(z.  B. in Personal- und Finanzprozessen) strenge Anforderungen

vor. Dazu gehören:

Nachweis der Datenqualität

Dokumentation und Transparenz der Funktionsweise

Schulungspflichten für Personal

Risiko- und Folgenabschätzung vor dem Einsatz

Pflicht zur menschlichen Aufsicht

Gerade im steuerberatenden Umfeld – und bei der Prüfung recht-

lich relevanter Dokumente wie bAV-Unterlagen – können KI-Syste-

me unter diese Hochrisikokategorie fallen. Für Kanzleien bedeutet

das: Nur mit dokumentierter Kontrolle, klarer Zuständigkeit und

geprüfter Technik ist der Einsatz von KI legitim – und haftungsmi-

nimierend.

Wo findet die Kanzlei Unterstützung

und Schulungen zum Thema KI?

Unterstützung beim sicheren und gesetzeskonformen Einsatz von

KI erhalten Kanzleien bei erfahrenen Sachverständigen, speziali-

sierten Weiterbildungsanbietern und anerkannten Institutionen.

Qualifizierte Ansprechpartner finden sich regelmäßig über die

Industrie- und Handelskammern (IHKs), Handwerkskammern

(HWKs), fachbezogene Branchenverbände oder spezialisierte Aka-

demien – etwa die KI Deutschland Akademie GmbH & Co. KG.

Dort können Schulungen, Zertifizierungen und praxisnahe Beglei-

tungen erfolgen – abgestimmt auf die Anforderungen im steuerbe-

ratenden Umfeld und unter Berücksichtigung der aktuellen EU-KI-

Verordnung.

Abschließend sei betont:

Künstliche Intelligenz wird nicht mehr nur zur Belegverarbeitung

eingesetzt – sie findet zunehmend auch Anwendung bei der Aus-

wahl von Versorgungsträgern und im gesamten bAV-Beratungs-

prozess.

Was zunächst nach Effizienz und Vereinfachung klingt, entbindet

weder den Mandanten noch die Kanzlei von ihrer rechtlichen Ver-

antwortung. Haftung bleibt – auch dann, wenn eine KI „empfiehlt“.

Gerade deshalb gilt:

Lieber auf den fundierten Sachverstand zugelassener Sachverstän-

diger und den Erfahrungsschatz unabhängiger Experten vertrauen

– statt sich blind auf automatisierte Entscheidungen zu verlassen.

Denn eine KI ist weder haftungsfähig noch in der Lage, komplexe

rechtliche und wirtschaftliche Interessen sorgfältig gegeneinander

abzuwägen.

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Hier zählt am Ende:

Gesunder Menschenverstand, rechtssichere Grundlage – und

der richtige Partner an der Seite.

So sehen es auch viele Branchenexperten:

„Als unabhängiges Beratungsunternehmen nutzen wir bei der

Konzeption und Umsetzung von Systemen der betrieblichen Ver-

sorgung auch unseren über Jahrzehnte aufgebauten Erfahrungs-

schatz. Dieser resultiert aus der Zusammenarbeit mit Versicherern

und aus vielen Gesprächen mit Entscheidungsträgern in Unterneh-

men von Mandanten und deren Mitarbeitern. Diese Erfahrungs-

werte können einer KI nicht zur Verfügung stehen. Die betriebliche

Versorgung, egal ob betriebliche Altersversorgung oder betrieb-

liche Krankenversicherung, ist ein Bereich, in dem es notwendig

ist, die Vorstellungen verschiedener Interessensgruppen zu einer

möglichst großen Übereinstimmung zu führen, Wünsche zu erken-

nen, Fallstricke zu kennen, Risiken zu bewerten und schließlich die

Versorgung zusammen mit den Spezialisten Steuer- und Rechts-

beratung wirksam und sicher umzusetzen.“, so Herr Hendrik Kant-

lehner, Gesellschafter und Geschäftsführer der PFP-PrivateFinan-

cePartners GmbH.

Jan Höntzsch

Sachverständiger |bAV-Mediator®

und qualifizierte Person der gerichtlich

zugelassenen Rentenberatergesellschaft

bVL Gesellschaft für betriebliche Ver-

sorgungslösungen mbH & Cie. KG

... in Kooperation mit RA David Bastanier

Bastanier & Schmelzer Rechtsanwälte PartmbB

... und in Kooperation mit Hendrik Kantlehner,

Dipl.-Kfm., Gesellschafter der PFP-PrivateFinancePartners GmbH

und Sachverständiger des Bundesverbands der Sachverständigen

für das Versicherungswesen e.V. (BVSV e.V.), Senior-Spezialist für

betriebliche Altersversorgung (IHK), Spezialist für Vorstands- und

GGF-Versorgung (IHK), Spezialist für betriebliche Krankenversiche-

rung (IHK)

▶Die Rolle des Mandantenportals

im Steuerberater-Mandanten-Prozess

Wie digitale Schnittstellen den Kanzleialltag transformieren

Die Digitalisierung hat die Steuerberatungsbranche in den letzten

Jahren grundlegend verändert. Während die technischen Mög­

lichkeiten stetig wachsen, bleibt die zentrale Herausforderung

bestehen: ein effizienter, sicherer und transparenter Austausch

zwischen Kanzlei und Mandant. Genau hier setzt das Mandanten­

portal an. Es etabliert eine digitale Verbindung, die klassische

Kommunikationswege ersetzt und den gesamten Steuerberater-

Mandanten-Prozess neu strukturiert. Dieser Beitrag zeigt, welche

Rolle das Mandantenportal im Kanzleialltag spielt – und warum

es für eine zukunftsfähige Kanzleistrategie unverzichtbar ist.

Digitale Brücke statt analogem Umweg

Viele Kanzleien arbeiten noch immer mit einem Mix aus E-Mail,

Papierdokumenten,Pendelordnern oder externen Cloud-Lösungen.

Diese Vorgehensweise ist nicht nur ineffizient, sondern birgt auch

Sicherheitsrisiken und erschwert die Nachvollziehbarkeit. Ein Man-

dantenportal schafft hier Abhilfe: Es fungiert als zentrale Plattform

für den Austausch von Informationen und Unterlagen – standardi-

siert, strukturiert und jederzeit nachvollziehbar.

Belege, Lohnunterlagen oder Auswertungen werden digital bereit-

gestellt, direkt kommentiert oder freigegeben. Der Pendelordner

entfällt, Übertragungsfehler werden vermieden und die Bearbei-

tungszeit deutlich verkürzt. Die Mandantenkommunikation erfolgt

innerhalb eines geschützten digitalen Rahmens – revisionssicher

und DSGVO- konform.

Effizienzsteigerung in Kanzlei und Unternehmen

Ein Mandantenportal optimiert nicht nur den Austausch, sondern

verändert auch interne Abläufe. Aufgaben wie das Erfassen von

Belegen oder das Nachfordern fehlender Unterlagen lassen sich

durch Automatisierung und Workflows erheblich vereinfachen.

Die Mandanten profitieren von einem Mehr an Komfort, denn Do-

kumente lassen sich bequem hochladen, mobil einsehen oder mit

wenigen Klicks freigeben. Gleichzeitig ergeben sich für die Kanzlei

neue Freiräume durch weniger Rückfragen und einen geringeren

Abstimmungsaufwand. Dadurch gewinnen Sie mehr Zeit für Be-

ratung.

Datenschutz und Rechtssicherheit im Fokus

Gerade in der Steuerberatung ist der Schutz sensibler Daten ein

zentrales Thema. Der Versand von Unterlagen per E-Mail stellt

hier ein Risiko dar, das in Zeiten zunehmender Cyberkriminalität

kaum noch tragbar ist. Ein Mandantenportal bietet deutlich höhere

Sicherheitsstandards wie beispielsweise die Ende-zu-Ende-Ver-

schlüsselung und die Zwei-Faktor-Authentifizierung, die die Daten-

übertragung und den Zugang sichern. Ein Hosting auf deutschen

Servern erhöht zudem die Datensicherheit.

Eine solche technische Infrastruktur ist nicht nur ein Pluspunkt

gegenüber Mandanten, sondern auch ein Schutz für die Kanzlei

selbst – im Sinne der berufsrechtlichen Verantwortung.

Nahtlose Integration in die Kanzlei-IT

Moderne Mandantenportale sind keine isolierten Lösungen, son-

dern integrieren sich in die bestehende Kanzleisoftware. Das er-

leichtert nicht nur die Einführung, sondern steigert auch den Nut-

zen.Beispielsweise lassen sich Belege, die Mandanten hochladen,

automatisch erkennen, Bankzahlungen zuordnen, verbuchen und

in die Finanzbuchhaltungssoftware übertragen.

Der strukturierte RiskCheck

der Gewerbezentren

In Zeiten wirtschaftlicher Unsicherheit und zunehmender Regulierung ist Risikofrüherkennung kein Kann, sondern

ein Muss. Für kleine und mittlere Unternehmen (KMU) können nicht erkannte Risiken existenzbedrohend werden –

sei es durch betriebliche Ausfälle, rechtliche Fehler, Versicherungslücken oder fehlende Nachfolgeplanung. Genau

hier setzt der strukturierte RiskCheck im Gewerbezentrum an. Er ist weit mehr als eine Bestandsaufnahme – er ist

das zentrale Instrument zur Früherkennung unternehmerischer Gefahren und zugleich der Einstieg in eine professio-

nelle, ganzheitliche Beratung.

RISIKOFRÜHERKENNUNG

So läuft der RiskCheck im Gewerbezentrum ab:

1.

Strukturierte Checklisten und Fragenkataloge:

Alle Analysen basieren auf zertifizierten, regelmäßig

aktualisierten Modulen. Diese erfassen auch ver-

steckte Risiken systematisch.

2.

Interaktive Durchführung mit dem Unternehmer:

Der RiskCheck wird gemeinsam erarbeitet – online

oder vor Ort. Ziel ist echtes Verstehen, keine „Papier-

diagnose“.

3.

Gerichtsfeste Auswertung – gutachterliche Stellung-

nahme:

Die Auswertung erfolgt in Form einer neutralen,

sachverständigen Stellungnahme, die gerichtsfest

dokumentiert ist. Sie erfüllt damit die Anforderungen

an ein unternehmerisches Risikofrüherkennungssys-

tem nach § 1 StaRUG.

4.

Ampelsystem – Klarheit auf einen Blick:

Die Ergebnisse werden durch ein visuelles Ampelsys-

tem ergänzt – so ist auf einen Blick erkennbar, wo

konkreter Handlungsbedarf oder Haftungspotenzial

besteht.

5.

Maßnahmenplan mit konkreten Empfehlungen:

Auf Wunsch wird im Anschluss gemeinsam ein um-

setzbarer Maßnahmenplan erarbeitet – transparent,

neutral und praxisnah. Die Umsetzung kann durch

das Gewerbezentrum vor Ort oder über qualifizierte

Partner im Netzwerk begleitet werden.

Vorteile für Unternehmen:

Transparenz über Risikopotenziale und Schwach-

stellen

Stärkung der eigenen Führungsverantwortung

Erfüllung der Dokumentationspflicht nach StaRUG

Verlässliche Entscheidungsgrundlage für Bankge-

spräche, Gesellschafter oder Investoren

Keine Verkaufsagenda – echte Aufklärung und

Orientierung

Vorteile für Betreiber des Gewerbezentrums:

Professioneller Einstieg in strategische Beratung

Vertrauensaufbau durch geprüfte, neutrale Methodik

Gerichtsfeste Dokumentation als Alleinstellungs-

merkmal

Langfristige Kundenbindung durch echten Mehrwert

Klarheit schaffen, bevor es zu spät ist

Der RiskCheck ist kein Werkzeug der Angst, sondern

eines der strukturierten Aufklärung und Zukunftssiche-

rung. Er hilft Unternehmen, Risiken frühzeitig zu er-

kennen – bevor sie teuer oder existenzbedrohend wer-

den. Für Unternehmer ist er

der erste Schritt in eine neue

Qualität der Unternehmens-

führung. Für das Gewerbe-

zentrum ist er der Zugang zu

langfristiger, vertrauensvoller

Begleitung.

Der RiskCheck bringt Sicher-

heit – faktenbasiert, nachvoll-

ziehbar und gerichtsfest.

Fotos: © ipuwadol/Eugenia Proud- stock.adobe.com

Was ist ein RiskCheck?

Der RiskCheck ist eine systematische, standardisierte Analyse sämtlicher unternehmerischer Risiken. Er betrachtet sowohl

klassische Versicherungsrisiken als auch betriebliche, rechtliche, personelle und strategische Schwachstellen. Der Fokus

liegt nicht auf Produktverkauf, sondern auf neutraler Aufklärung und fundierter Bewertung der realen Gefährdungslage

eines Unternehmens. Das Ziel: dem Unternehmen eine klare, verständliche und priorisierte Übersicht zu liefern – inkl.

konkreter Handlungsempfehlungen.

Typische Risiko-Bereiche im RiskCheck:

Betriebsunterbrechung, Haftung und Sachrisiken

Cyberrisiken und Datenschutzlücken

Ausfall von Schlüsselpersonen

Liquiditätsengpässe und Finanzierungslücken

Rechtliche Risiken (z. B. AGB, Vertragsma-

nagement)

Nachfolgeplanung, Eigentümerstruktur und

Notfallregelung

Reputationsrisiken (z. B. durch Social Media

oder Krisen)

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