www.steuerberaterverband-hessen.de · Verbandsnachrichten 108 · 3 | 2025
Steuerberaterverband
Hessen
Ihr Verbandsmagazin
Titelthema: Verborgene Baustellen der KI-Transformation – Was Kanzlei-
en im Blick haben sollten Leitartikel: Kreditrating verstehen, Chancen ge-
stalten – Beratungsimpulse für Steuerberater Berichte: Steuerberater-
tag, Taxarena, Mitgliederreise und Neues aus den Bezirksgruppen
VN 108 – 3 | 2025
Praxisthemen | 63
●
Weltweiter Versicherungsschutz und keine Meldepflicht bei
Wiederaufnahme der Tätigkeit
●
Kein Verweis auf andere Tätigkeiten!
Die Empfehlung: Steuerberater sollten ihre individuelle Versor-
gungssituation prüfen und eine passende Berufsunfähigkeitsver-
sicherung als wichtigen Baustein ihrer persönlichen Risikoabsiche-
rung in Erwägung ziehen.
Sprechen Sie gerne hierzu Ihren HDI-Betreuer bzw. Unseren An-
sprechpartner des Verbandes, Thomas Becker, direkt an (thomas.
becker@hdi.de - 0172-6824868)
▶bAV-Praxis und KI richtig steuern
Praxistaugliche Lösungen, aktuelle bAV-Urteile und Ihre Fragen an Sachverständige
im Spannungsfeld von § 1 und § 102 StaRUG
Die Verantwortung in der Kanzlei wächst – fachlich, rechtlich und
menschlich. Immer häufiger erreichen uns als Sachverständige
konkrete Fragen von Steuerberatern und Lohnbuchhaltern: Was
tun bei fehlerhafter bAV? Wie KI sicher und sinnvoll einsetzen?
Und welche Bedeutung haben aktuelle bAV-Urteile für die eigene
Haftung?
Wir hören zu – und geben Antworten, die im Kanzleialltag wirk
lich entlasten.
„Der Steuerberater hat gesagt …“
In der Praxis erleben wir es immer wieder: Unternehmer wenden
sich mit ihren Anliegen direkt an den Steuerberater – unabhängig
davon, ob es tatsächlich in dessen Aufgabenbereich fällt. Denn Ver-
trauen, Verantwortung und Erwartung liegen oft in einer Hand. Ge-
rade bei sensiblen Themen wie der betrieblichen Altersversorgung
oder dem Einsatz neuer Technologien wird der Steuerberater zur
ersten Anlaufstelle – und trägt die Last der richtigen Entscheidung.
Was wurde eigentlich geprüft – und mit welcher Grundlage?
Da es sich um ein 1A-Mandat handelt, reagiert der Steuerberater
meist schnell – oft aus Pflichtgefühl, manchmal aus Routine. Doch
was wurde dabei tatsächlich geprüft? Welche Unterlagen lagen
überhaupt vor? Und war die Anfrage im Kern nicht eher juristi-
scher, versicherungsrechtlicher oder arbeitsrechtlicher Natur? Die
Grenze zwischen gutem Service und stillschweigender Haftung
verschwimmt – mit potenziell weitreichenden Folgen.
Praxisfall 2024/ 2025 zeigt Verantwortlichkeiten auf.
Eine auf Arbeitsrecht spezialisierte Kanzlei begleitete 2024/2025
ein Verfahren vor dem Amtsgericht Kiel (Az. 3 Ca 990 d/24), in
dem der Arbeitgeber zur bAV-Leistung verurteilt wurde. Eine Revi-
sion wurde nicht eingelegt.
Sachverhalt
Vor über 40 Jahren sagte der Arbeitgeber eine arbeitgeberfinan-
zierte betriebliche Altersversorgung im Durchführungsweg der Di-
rektversicherung zu. Die arbeitsrechtliche Grundlage wurde durch
verbindliche Arbeitsrichtlinien geschaffen – mit dem Ziel, transpa-
rente Teilnahmebedingungen für alle Mitarbeitenden festzulegen.
Jeder Mitarbeiter sollte erkennen können, welche Voraussetzungen
erfüllt sein müssen, um an der Versorgung teilzuhaben.
Klage
Ein langjähriger Mitarbeiter schied nach über 20 Jahren Betriebs-
zugehörigkeit altersbedingt aus dem Unternehmen aus – ohne je-
mals eine betriebliche Altersversorgung erhalten zu haben. In der
Annahme, ihm stünde eine Leistung zu, erhob er daraufhin Klage
gegen seinen ehemaligen Arbeitgeber. Die zentrale Frage: Hatte er
trotz Unkenntnis der Arbeitsrichtlinien Anspruch auf die zugesagte
Versorgung?
Die Klage wurde zugelassen.
Verlauf des Gerichtsverfahrens
Zunächst lag die Beweislast beim Kläger (ehemaliger Mitarbeiter):
Er musste seinen Anspruch darlegen und belegen. Doch als ehe-
maliger Mitarbeiter hatte er keinen Zugriff mehr auf die ursprüng-
liche Versorgungsordnung – die zentrale Grundlage für die Einord-
nung in eine anspruchsberechtigte Gruppe.
Der Arbeitgeber wiederum argumentierte, der Kläger habe nie zur
förderfähigen Personengruppe gehört. Doch nach dem Nachweis-
gesetz ist er verpflichtet, alle wesentlichen vertraglichen Abspra-
chen so zu dokumentieren und zugänglich zu machen, dass Mitar-
beitende ihre Rechte wirksam geltend machen können – auch noch
nach Ende des Arbeitsverhältnisses.
Das Gericht sah in der fehlenden Zugänglichkeit eine Verletzung
dieser Pflicht und kehrte die Beweislast um: Nun musste der Ar-
beitgeber nachweisen, dass der Kläger nicht anspruchsberechtigt
war. Diese gerichtliche Auflage gilt als zumutbar – denn wenn ar-
beitsrechtliche Grundlagen sauber dokumentiert sind, lässt sich
der Nachweis mit geringem Aufwand erbringen.
Ergebnis
Der Arbeitgeber war nicht in der Lage – oder nicht bereit – die
arbeitsrechtliche Grundlage vorzulegen, aus der hervorgegangen
wäre, dass dem Kläger kein Anspruch auf eine betriebliche Alters-
versorgung zustand. Auf Nachfrage teilte er mit, dass die Origi-
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nalunterlagen nicht mehr auffindbar seien. Damit fehlte der ent-
scheidende Nachweis – mit der Folge, dass der Arbeitgeber zur
Leistung verurteilt wurde. Auf eine Revision verzichtete er.
Praxisrelevanz im Kanzleialltag
In der Buchhaltung gilt ein unumstößlicher Grundsatz: Keine Bu-
chung ohne Beleg – entsprechend den GoB. Fehlt ein Beleg, ist
dieser fehlerhaft oder rechtlich nicht belastbar, drohen nicht nur for-
male Probleme, sondern im schlimmsten Fall steuerliche Nachteile.
Das Finanzamt kann die Anerkennung der Betriebsausgabe verwei-
gern – mit direkter Auswirkung auf Gewinn und Steuerlast.Auch bei
der betrieblichen Altersversorgung handelt es sich um einen rechtli-
chen Akt – nicht bloß um den Abschluss einer Versicherung.
Genau deshalb müssen auch hier die „Belege“ geprüft werden:
Arbeitsrechtliche Grundlagen, Zusagen, Versorgungsordnungen.
Sind diese unvollständig oder fehlen sie, entsteht ein unkalkulier-
bares Risiko – für den Arbeitgeber und für den Steuerberater, der in
gutem Glauben mitgewirkt hat.
Praktische Lösung für Kanzlei und Mandant –
einfach, effektiv, haftungsreduzierend
Doch wie lässt sich diese komplexe Situation lösen – ohne zusätz-
lichen Personalaufwand, ohne zeitraubende Detailprüfungen in der
Kanzlei?
Die Antwort ist überraschend einfach: In der Praxis bewährt sich
ein standardisierter Risk-Check, durchgeführt von spezialisierten
Sachverständigen, Gutachtern und Verbänden.
Dieses Verfahren entlastet die Steuerkanzlei nachweislich, lagert
Haftungsrisiken aus und schafft zugleich eine belastbare Grund-
lage für die rechtssichere Bewertung der bAV – im Interesse von
Mandant und Berater.
Muss die Steuerkanzlei den Risk-Check selbst durchführen?
Nein – die Kanzlei ist nicht verpflichtet, den faktenbasierten Risk-
Check eigenständig durchzuführen. Sie kann sich hierfür qualifi-
zierter Dritter bedienen – etwa Sachverständiger oder anerkannter
Verbände – und damit sowohl die fachliche Prüfung als auch ei-
nen Teil der Haftung wirksam auslagern. Das entlastet intern und
schafft gleichzeitig Sicherheit gegenüber dem Mandanten.
Müssen bei der Auswahl des Dritten
bestimmte Vorgaben beachtet werden?
Jein. Grundsätzlich ist es ratsam, bei der Auswahl darauf zu achten,
dass der Dritte über besonderen Sachverstand verfügt und unab-
hängig agiert. So wird sichergestellt, dass die Ergebnisse fachlich
belastbar sind – und gleichzeitig eine spätere Inanspruchnahme
aufgrund vermuteter Interessenkonflikte vermieden wird. Unab-
hängigkeit schafft Vertrauen – und schützt Kanzlei und Mandant
gleichermaßen.
Wo finden Kanzleien geeignete
Sachverständige zur Unterstützung?
Sachverständige mit dem erforderlichen Fachwissen und der nöti-
gen Unabhängigkeit finden sich regelmäßig über die Industrie- und
Handelskammern (IHKs), Handwerkskammern (HWKs) sowie
über spezialisierte Branchenverbände. Besonders praxiserprobt
sind Experten, die über den Bundesverband der Sachverständigen
für das Versicherungswesen e. V. (BVSV) vermittelt werden – mit
fundierter Expertise im Bereich der betrieblichen Altersversorgung,
risikoorientierter Prüfverfahren, Bausachverständigenverfahren
und Versicherungsfragen.
Welche Vorteile bringt der Einsatz eines
Sachverständigen als qualifizierter Dritter?
Der Einsatz eines unabhängigen Sachverständigen bietet der Steu-
erkanzlei gleich mehrere konkrete Vorteile:
1. Zeit- und Arbeitsersparnis: Die Kanzlei wird deutlich entlastet,
da Analyse und Dokumentation durch den Dritten erfolgen.
2. Haftungsreduktion: Durch die Einbindung eines neutralen Ex-
perten können Haftungsrisiken wirksam ausgelagert und poten-
zielle Fehlerquellen minimiert werden.
3. Transparente Darstellung: Die Ergebnisse werden in struktu-
rierten Sachverständigengutachten aufbereitet – in Wort und
Bild. So sind auch komplexe Sachverhalte klar, nachvollziehbar
und gegenüber Mandanten oder Dritten (z. B. Gerichten oder
Behörden) leicht erklärbar.
Nachfolgend ein praktischer Beispielauszug zur Veranschauli-
chung eines genormten bAV-Risk-Checks:
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Reicht ein allgemeiner Hinweis bzgl. StaRUG noch aus?
Eine differenzierte Betrachtung für Steuerberater und
Wirtschaftsprüfer
Für Steuerberater gilt im Rahmen von § 102 StaRUG: Ein bloßer,
allgemeiner Hinweis auf mögliche wirtschaftliche Risiken des Man-
danten ist nicht mehr ausreichend. Vielmehr wird erwartet, dass
frühzeitig konkrete Indikatoren erkannt, benannt und dokumen-
tiert werden – insbesondere, wenn strukturelle Fehlentwicklungen
sichtbar sind, etwa im Bereich der betrieblichen Altersversorgung.
Ohne fundierte Bewertung droht nicht nur eine Verletzung der Hin-
weispflicht, sondern auch ein erhöhtes Haftungsrisiko.
Für Wirtschaftsprüfer wurden die Anforderungen im Zuge der
Neufassung des IDW PS 340 ebenfalls verschärft. Hier reicht ein
allgemeiner Vermerk im Prüfungsbericht nicht mehr aus. Vielmehr
ist gefordert, dass eine nachvollziehbare Entscheidungs- und In-
formationsgrundlage für die zuständigen Organe des geprüften
Unternehmens geschaffen wird. Es geht um Transparenz, Nach-
vollziehbarkeit und eine aktive Unterstützung bei der Risikoidentifi-
kation – nicht um formale Hinweise ohne Substanz.
„Es ist und bleibt das meist unterschätzte Gesetz bezüglich der Haf-
tung für unseren Berufsstand, da die Gesetzesbegründung weit über
den Gesetzesinhalt hinausgeht“, bestätigt Herr Joachim Schlimpert,
Wirtschaftsprüfer, Steuerberater und öffentlich bestellter Sachver-
ständiger.
Vorsicht beim Einsatz von Künstlicher Intelligenz (KI)
In der täglichen Kanzleipraxis halten KI-gestützte Systeme zuneh-
mend Einzug – etwa zur automatisierten Belegzuordnung, zur Prü-
fung von Unterlagen oder für Plausibilitätschecks. Auch im Bereich
der bAV kommt KI bereits zum Einsatz, etwa bei der Analyse von
Versorgungsordnungen oder Vertragsdokumenten. Ziel ist es, Zeit
zu sparen und Prozesse zu standardisieren.
Was dabei jedoch oft übersehen wird: Der Einsatz von KI erfordert
eine solide rechtliche und organisatorische Grundlage – insbe-
sondere bei sensiblen Daten und rechtlich wirksamen Vorgängen
wie der Belegprüfung in der bAV. So müssen Mitarbeitende häufig
speziell geschult, deren Qualifikation dokumentiert und zertifiziert
werden. In vielen Fällen sollte eine verantwortliche Person mit ver-
tieftem Fachwissen als „KI-Beauftragter“ fungieren – vergleichbar
mit dem Datenschutzbeauftragten nach DSGVO.
Rechtlicher Rahmen: EU-KI-Verordnung (AI Act)
Mit der im März 2024 verabschiedeten EU-KI-Verordnung (Ver-
ordnung über künstliche Intelligenz, „AI Act“) wurde ein rechtlich
verbindlicher Rahmen für den Einsatz von KI-Systemen geschaf-
fen. Sie unterteilt Anwendungen in Risikoklassen – von minimal bis
unzulässig – und schreibt bei „hochrisikobehafteten KI-Systemen“
(z. B. in Personal- und Finanzprozessen) strenge Anforderungen
vor. Dazu gehören:
●
Nachweis der Datenqualität
●
Dokumentation und Transparenz der Funktionsweise
●
Schulungspflichten für Personal
●
Risiko- und Folgenabschätzung vor dem Einsatz
●
Pflicht zur menschlichen Aufsicht
Gerade im steuerberatenden Umfeld – und bei der Prüfung recht-
lich relevanter Dokumente wie bAV-Unterlagen – können KI-Syste-
me unter diese Hochrisikokategorie fallen. Für Kanzleien bedeutet
das: Nur mit dokumentierter Kontrolle, klarer Zuständigkeit und
geprüfter Technik ist der Einsatz von KI legitim – und haftungsmi-
nimierend.
Wo findet die Kanzlei Unterstützung
und Schulungen zum Thema KI?
Unterstützung beim sicheren und gesetzeskonformen Einsatz von
KI erhalten Kanzleien bei erfahrenen Sachverständigen, speziali-
sierten Weiterbildungsanbietern und anerkannten Institutionen.
Qualifizierte Ansprechpartner finden sich regelmäßig über die
Industrie- und Handelskammern (IHKs), Handwerkskammern
(HWKs), fachbezogene Branchenverbände oder spezialisierte Aka-
demien – etwa die KI Deutschland Akademie GmbH & Co. KG.
Dort können Schulungen, Zertifizierungen und praxisnahe Beglei-
tungen erfolgen – abgestimmt auf die Anforderungen im steuerbe-
ratenden Umfeld und unter Berücksichtigung der aktuellen EU-KI-
Verordnung.
Abschließend sei betont:
Künstliche Intelligenz wird nicht mehr nur zur Belegverarbeitung
eingesetzt – sie findet zunehmend auch Anwendung bei der Aus-
wahl von Versorgungsträgern und im gesamten bAV-Beratungs-
prozess.
Was zunächst nach Effizienz und Vereinfachung klingt, entbindet
weder den Mandanten noch die Kanzlei von ihrer rechtlichen Ver-
antwortung. Haftung bleibt – auch dann, wenn eine KI „empfiehlt“.
Gerade deshalb gilt:
Lieber auf den fundierten Sachverstand zugelassener Sachverstän-
diger und den Erfahrungsschatz unabhängiger Experten vertrauen
– statt sich blind auf automatisierte Entscheidungen zu verlassen.
Denn eine KI ist weder haftungsfähig noch in der Lage, komplexe
rechtliche und wirtschaftliche Interessen sorgfältig gegeneinander
abzuwägen.
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Hier zählt am Ende:
Gesunder Menschenverstand, rechtssichere Grundlage – und
der richtige Partner an der Seite.
So sehen es auch viele Branchenexperten:
„Als unabhängiges Beratungsunternehmen nutzen wir bei der
Konzeption und Umsetzung von Systemen der betrieblichen Ver-
sorgung auch unseren über Jahrzehnte aufgebauten Erfahrungs-
schatz. Dieser resultiert aus der Zusammenarbeit mit Versicherern
und aus vielen Gesprächen mit Entscheidungsträgern in Unterneh-
men von Mandanten und deren Mitarbeitern. Diese Erfahrungs-
werte können einer KI nicht zur Verfügung stehen. Die betriebliche
Versorgung, egal ob betriebliche Altersversorgung oder betrieb-
liche Krankenversicherung, ist ein Bereich, in dem es notwendig
ist, die Vorstellungen verschiedener Interessensgruppen zu einer
möglichst großen Übereinstimmung zu führen, Wünsche zu erken-
nen, Fallstricke zu kennen, Risiken zu bewerten und schließlich die
Versorgung zusammen mit den Spezialisten Steuer- und Rechts-
beratung wirksam und sicher umzusetzen.“, so Herr Hendrik Kant-
lehner, Gesellschafter und Geschäftsführer der PFP-PrivateFinan-
cePartners GmbH.
Jan Höntzsch
Sachverständiger |bAV-Mediator®
und qualifizierte Person der gerichtlich
zugelassenen Rentenberatergesellschaft
bVL Gesellschaft für betriebliche Ver-
sorgungslösungen mbH & Cie. KG
... in Kooperation mit RA David Bastanier
Bastanier & Schmelzer Rechtsanwälte PartmbB
... und in Kooperation mit Hendrik Kantlehner,
Dipl.-Kfm., Gesellschafter der PFP-PrivateFinancePartners GmbH
und Sachverständiger des Bundesverbands der Sachverständigen
für das Versicherungswesen e.V. (BVSV e.V.), Senior-Spezialist für
betriebliche Altersversorgung (IHK), Spezialist für Vorstands- und
GGF-Versorgung (IHK), Spezialist für betriebliche Krankenversiche-
rung (IHK)
▶Die Rolle des Mandantenportals
im Steuerberater-Mandanten-Prozess
Wie digitale Schnittstellen den Kanzleialltag transformieren
Die Digitalisierung hat die Steuerberatungsbranche in den letzten
Jahren grundlegend verändert. Während die technischen Mög
lichkeiten stetig wachsen, bleibt die zentrale Herausforderung
bestehen: ein effizienter, sicherer und transparenter Austausch
zwischen Kanzlei und Mandant. Genau hier setzt das Mandanten
portal an. Es etabliert eine digitale Verbindung, die klassische
Kommunikationswege ersetzt und den gesamten Steuerberater-
Mandanten-Prozess neu strukturiert. Dieser Beitrag zeigt, welche
Rolle das Mandantenportal im Kanzleialltag spielt – und warum
es für eine zukunftsfähige Kanzleistrategie unverzichtbar ist.
Digitale Brücke statt analogem Umweg
Viele Kanzleien arbeiten noch immer mit einem Mix aus E-Mail,
Papierdokumenten,Pendelordnern oder externen Cloud-Lösungen.
Diese Vorgehensweise ist nicht nur ineffizient, sondern birgt auch
Sicherheitsrisiken und erschwert die Nachvollziehbarkeit. Ein Man-
dantenportal schafft hier Abhilfe: Es fungiert als zentrale Plattform
für den Austausch von Informationen und Unterlagen – standardi-
siert, strukturiert und jederzeit nachvollziehbar.
Belege, Lohnunterlagen oder Auswertungen werden digital bereit-
gestellt, direkt kommentiert oder freigegeben. Der Pendelordner
entfällt, Übertragungsfehler werden vermieden und die Bearbei-
tungszeit deutlich verkürzt. Die Mandantenkommunikation erfolgt
innerhalb eines geschützten digitalen Rahmens – revisionssicher
und DSGVO- konform.
Effizienzsteigerung in Kanzlei und Unternehmen
Ein Mandantenportal optimiert nicht nur den Austausch, sondern
verändert auch interne Abläufe. Aufgaben wie das Erfassen von
Belegen oder das Nachfordern fehlender Unterlagen lassen sich
durch Automatisierung und Workflows erheblich vereinfachen.
Die Mandanten profitieren von einem Mehr an Komfort, denn Do-
kumente lassen sich bequem hochladen, mobil einsehen oder mit
wenigen Klicks freigeben. Gleichzeitig ergeben sich für die Kanzlei
neue Freiräume durch weniger Rückfragen und einen geringeren
Abstimmungsaufwand. Dadurch gewinnen Sie mehr Zeit für Be-
ratung.
Datenschutz und Rechtssicherheit im Fokus
Gerade in der Steuerberatung ist der Schutz sensibler Daten ein
zentrales Thema. Der Versand von Unterlagen per E-Mail stellt
hier ein Risiko dar, das in Zeiten zunehmender Cyberkriminalität
kaum noch tragbar ist. Ein Mandantenportal bietet deutlich höhere
Sicherheitsstandards wie beispielsweise die Ende-zu-Ende-Ver-
schlüsselung und die Zwei-Faktor-Authentifizierung, die die Daten-
übertragung und den Zugang sichern. Ein Hosting auf deutschen
Servern erhöht zudem die Datensicherheit.
Eine solche technische Infrastruktur ist nicht nur ein Pluspunkt
gegenüber Mandanten, sondern auch ein Schutz für die Kanzlei
selbst – im Sinne der berufsrechtlichen Verantwortung.
Nahtlose Integration in die Kanzlei-IT
Moderne Mandantenportale sind keine isolierten Lösungen, son-
dern integrieren sich in die bestehende Kanzleisoftware. Das er-
leichtert nicht nur die Einführung, sondern steigert auch den Nut-
zen.Beispielsweise lassen sich Belege, die Mandanten hochladen,
automatisch erkennen, Bankzahlungen zuordnen, verbuchen und
in die Finanzbuchhaltungssoftware übertragen.
Der strukturierte RiskCheck
der Gewerbezentren
In Zeiten wirtschaftlicher Unsicherheit und zunehmender Regulierung ist Risikofrüherkennung kein Kann, sondern
ein Muss. Für kleine und mittlere Unternehmen (KMU) können nicht erkannte Risiken existenzbedrohend werden –
sei es durch betriebliche Ausfälle, rechtliche Fehler, Versicherungslücken oder fehlende Nachfolgeplanung. Genau
hier setzt der strukturierte RiskCheck im Gewerbezentrum an. Er ist weit mehr als eine Bestandsaufnahme – er ist
das zentrale Instrument zur Früherkennung unternehmerischer Gefahren und zugleich der Einstieg in eine professio-
nelle, ganzheitliche Beratung.
RISIKOFRÜHERKENNUNG
So läuft der RiskCheck im Gewerbezentrum ab:
1.
Strukturierte Checklisten und Fragenkataloge:
Alle Analysen basieren auf zertifizierten, regelmäßig
aktualisierten Modulen. Diese erfassen auch ver-
steckte Risiken systematisch.
2.
Interaktive Durchführung mit dem Unternehmer:
Der RiskCheck wird gemeinsam erarbeitet – online
oder vor Ort. Ziel ist echtes Verstehen, keine „Papier-
diagnose“.
3.
Gerichtsfeste Auswertung – gutachterliche Stellung-
nahme:
Die Auswertung erfolgt in Form einer neutralen,
sachverständigen Stellungnahme, die gerichtsfest
dokumentiert ist. Sie erfüllt damit die Anforderungen
an ein unternehmerisches Risikofrüherkennungssys-
tem nach § 1 StaRUG.
4.
Ampelsystem – Klarheit auf einen Blick:
Die Ergebnisse werden durch ein visuelles Ampelsys-
tem ergänzt – so ist auf einen Blick erkennbar, wo
konkreter Handlungsbedarf oder Haftungspotenzial
besteht.
5.
Maßnahmenplan mit konkreten Empfehlungen:
Auf Wunsch wird im Anschluss gemeinsam ein um-
setzbarer Maßnahmenplan erarbeitet – transparent,
neutral und praxisnah. Die Umsetzung kann durch
das Gewerbezentrum vor Ort oder über qualifizierte
Partner im Netzwerk begleitet werden.
Vorteile für Unternehmen:
•
Transparenz über Risikopotenziale und Schwach-
stellen
•
Stärkung der eigenen Führungsverantwortung
•
Erfüllung der Dokumentationspflicht nach StaRUG
•
Verlässliche Entscheidungsgrundlage für Bankge-
spräche, Gesellschafter oder Investoren
•
Keine Verkaufsagenda – echte Aufklärung und
Orientierung
Vorteile für Betreiber des Gewerbezentrums:
•
Professioneller Einstieg in strategische Beratung
•
Vertrauensaufbau durch geprüfte, neutrale Methodik
•
Gerichtsfeste Dokumentation als Alleinstellungs-
merkmal
•
Langfristige Kundenbindung durch echten Mehrwert
Klarheit schaffen, bevor es zu spät ist
Der RiskCheck ist kein Werkzeug der Angst, sondern
eines der strukturierten Aufklärung und Zukunftssiche-
rung. Er hilft Unternehmen, Risiken frühzeitig zu er-
kennen – bevor sie teuer oder existenzbedrohend wer-
den. Für Unternehmer ist er
der erste Schritt in eine neue
Qualität der Unternehmens-
führung. Für das Gewerbe-
zentrum ist er der Zugang zu
langfristiger, vertrauensvoller
Begleitung.
Der RiskCheck bringt Sicher-
heit – faktenbasiert, nachvoll-
ziehbar und gerichtsfest.
Fotos: © ipuwadol/Eugenia Proud- stock.adobe.com
Was ist ein RiskCheck?
Der RiskCheck ist eine systematische, standardisierte Analyse sämtlicher unternehmerischer Risiken. Er betrachtet sowohl
klassische Versicherungsrisiken als auch betriebliche, rechtliche, personelle und strategische Schwachstellen. Der Fokus
liegt nicht auf Produktverkauf, sondern auf neutraler Aufklärung und fundierter Bewertung der realen Gefährdungslage
eines Unternehmens. Das Ziel: dem Unternehmen eine klare, verständliche und priorisierte Übersicht zu liefern – inkl.
konkreter Handlungsempfehlungen.
Typische Risiko-Bereiche im RiskCheck:
•
Betriebsunterbrechung, Haftung und Sachrisiken
•
Cyberrisiken und Datenschutzlücken
•
Ausfall von Schlüsselpersonen
•
Liquiditätsengpässe und Finanzierungslücken
•
Rechtliche Risiken (z. B. AGB, Vertragsma-
nagement)
•
Nachfolgeplanung, Eigentümerstruktur und
Notfallregelung
•
Reputationsrisiken (z. B. durch Social Media
oder Krisen)
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